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   BSG, 26.07.1977 - 8/12 RKg 2/77   

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BSG, 26.07.1977 - 8/12 RKg 2/77 (https://dejure.org/1977,12202)
BSG, Entscheidung vom 26.07.1977 - 8/12 RKg 2/77 (https://dejure.org/1977,12202)
BSG, Entscheidung vom 26. Juli 1977 - 8/12 RKg 2/77 (https://dejure.org/1977,12202)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BSGE 44, 197
  • DB 1977, 1956
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • Drs-Bund, 13.06.1956 - BT-Drs II/2504
    Auszug aus BSG, 26.07.1977 - 12 RKg 2/77
    vom 8. September 1961 (BGBl I S 1686), daß aber diese früher zustehenden Leistungen (vg1 BT-Drucks2/2504 S 54 zu 5 9 und., zu 5 10) durch das Zweite Gesetz zur Änderung des SVGvom 5. August 1964-(13c311 s 605) für Soldaten auf Zeit mit einer Dienstzeit von weniger als vier Jahren zu einer etwas erhöhten Ubergangsbeihilfe in einer Summe(5 12) - einmalige Leistung - verschmelzen worden sind (vgl hierzu BT-Drucks 4/2173 S 8 und S 10 zu Nr. 9).
  • BSG, 02.12.1970 - 4 RJ 479/68

    Waisenrente - Ausbildungszeit - Zeit zwischen Ausbildung und Beruf -

    Auszug aus BSG, 26.07.1977 - 12 RKg 2/77
    RVG; BSG Urt v. 2. Dezember 4970 - 4 RJ 479/68 - in BSGE 32, 420).
  • BSG, 26.10.1976 - 12 RKg 1/76

    Kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage - Streitgegenstand - Kindergeld -

    Auszug aus BSG, 26.07.1977 - 12 RKg 2/77
    "Der Senat läßt offen, ob die Rechtslage anders ist, wenndas Kind vor Eintritt in die Bundeswehr seine Berufsausbildung beendet hatte und ob dann während einer Zwangspause der vorliegenden Art nicht eher an eine Arbeitslosigkeit zu denken wäre (vgl dazu das oben zitierte Urteil des BSGvom 26. Oktober 1976 - 12 RKg 1/76 -, S. 9 unten).
  • BSG, 12.11.1969 - 4 RJ 495/65

    Berufsausbildung - Heimerzieherpraktikant - Überbrückungszeit

    Auszug aus BSG, 26.07.1977 - 12 RKg 2/77
    1 RA 510/63 - nscr 24, 241 - SozRNr 16 zu s 1259 EVO;Urt- 1969- 4 RJ 495/65- in SozRNr 58 zu s 1267.
  • BFH, 16.04.2002 - VIII R 58/01

    Berufsausbildung eines Offiziersanwärters

    Demgemäß ist im anhängigen Verfahren auch nicht darüber zu entscheiden, ob im Falle eines freiwilligen Wehrdienstes nach § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG durchgängig --d.h. ungeachtet der Art und des Inhalts der Wehrdienstleistung des Kindes-- das Merkmal der Berufsausbildung ausgeschlossen ist (vgl. hierzu auch --betr. die Neufassung des Bundeskindergeldgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 31. Januar 1975, BGBl I 1975, 412-- BSG-Urteil vom 26. Juli 1977 8/12 Rkg 2/77, BSGE 44, 197).
  • BFH, 18.12.1996 - III R 207/94

    Für ein Kind, das nach Beendigung der Schulausbildung Wehrdienst geleistet hat,

    Nach dem Urteil des BSG vom 26. Juli 1977 8/12 RKg 2/77 (BSGE 44, 197) seien Zeiten zwischen der Schul- und Berufsausbildung vor und nach dem Wehrdienst ebenfalls als Übergangszeit zu betrachten; denn die der Wehrpflicht genügenden Kinder müßten hinsichtlich der Dauer des Anspruchs auf Kindergeld so behandelt werden, als ob ihr Wehrdienst nicht zwischen die Ausbildungsabschnitte geschaltet wäre.

    Entgegen der Auffassung des FA kann nichts anderes gelten, wenn der Auszubildende nach dem Ende einer ersten Ausbildung, insbesondere der Schulausbildung, seine Berufsausbildung nicht sofort fortsetzen kann, weil er daran durch von seinem Willen im wesentlichen unabhängige Umstände vorübergehend gehindert wird - wie etwa durch Krankheit oder, wie im Streitfall, durch die Ableistung des Grundwehrdienstes, zu dem er verpflichtet ist (zur Frage der Gleichstellung einer freiwilligen Verpflichtung zum Wehrdienst vgl. Urteil des BSG in BSGE 44, 197) -.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.04.2017 - L 1 KR 246/15

    Gesetzliche Krankenversicherung: Voraussetzung der Familienversicherung bei einem

    Aus der Entscheidung des BSG v. 26. Juli 1977 - 8/12 RKg 2/77 ergebe sich nämlich, dass Zeiten der nicht abgeschlossenen Ausbildung vor oder nach dem Wehrdienst oder einem Soldatenverhältnis bis zur Fortsetzung der Ausbildung als zwangsläufige Übergangszeiten anzusehen seien.

    Dementsprechend ist die Verursachung einer Verzögerung durch die Ableistung eines Dienstes regelmäßig zu unterstellen, wenn der Dienst in dem Zeitraum zwischen der Ablegung des Abiturs und der Aufnahme eines Studiums geleistet wird (Sächsisches LSG v. 26. August 2016 - L 1 KR 179/15 - juris Rn 37; LSG Rheinland-Pfalz v. 20. August 2015 - L 5 KR 149/15 juris Rn 20, vgl. auch BSG v. 26. Juli 1977 8/12 RKg 2/77 - juris Rn 14).

  • BSG, 18.12.1979 - 2 RU 17/77
    Für vergleichbare Regelungen, durch die aus Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus vorgesehen sind, hat das Bundessozialgericht (BSG) dementsprechend schon in mehreren Entscheidungen ausgesprochen, daß die in diesen Fällen an die weitere Ausbildung geknüpften Ansprüche dem Zweck dieser Regelungen entsprechend grundsätzlich auch für die Wartezeiten gegeben sind, die erfahrungsgemäß bei Übergängen von einem in den anderen Schul- oder Berufsausbildungsabschnit entstehen (vgl BSGE 44, 197, 199 mwN; siehe auch Brackmann aaO S 580f, 690f, ebenfalls mN; Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 5. Aufl, Anm 17 zu 5 585 EVO; Podzun, Der Unfallsachbearbeiter 5. Aufl, Kennzahl 550 S 16; Bereiter- Hahn/Schicke, Uhfallversicherung, 4° Aufl, Rdnr 8 zu 5 585 RVO).

    Der 8. Senat des BSG hat bereits entschieden daß auch für die zwischen dem Ende eines freiwilligen zweijährigen Whhrdienstes und der Aufnahme eines Hochschulstudiums liegende Übergangszeit Kindergeld von 5 Monaten Anspruch auf nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) besteht (BSGE 44, 197).

    Der Gewährung der Kinderzulage und des Kindergeldes liegt auch der im wesentlichen gleiche Gedanke zugrunde, die Minderung des Unterhalts-Leistungsvermögens bzw die Familienlasten (s BSGE 44, 197, 201) auszugleichen, die dadurch entstehen, daß auch über 18 Jahre alte Kinder noch auf Uhterhaltsleistungen der Eltern angewiesen sind.

  • BFH, 27.08.2008 - III R 88/07

    Verlängerung des Kindergeldes wegen Wehrdienstes

    Vorliegend beruhte die Kindergeldgewährung im Juli 1995 nicht darauf, dass der Sohn des Klägers seine Ausbildung während des Wehrdienstes fortsetzte, sondern darauf, dass er den Wehrdienst wegen des davorliegenden Wochenendes erst am 3. Juli 1995 antreten konnte und sich deshalb am 1. und 2. Juli 1995 formal noch in der Übergangszeit zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Leistung des Wehrdienstes befand, die der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 5 BKGG a.F. gleichgestellt wurde (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 26. Juli 1977 8/12 RKg 2/77, BSGE 44, 197) und einen Anspruch auf Kindergeld begründete.
  • FG München, 28.07.1999 - 1 K 251/99

    Keine Berufsausbildung bei Zeitsoldaten

    Als Übergangszeiten sind auch Zwangspausen anerkannt, die sich vor Ableistung des gesetzlichen Wehr- bzw. Zivildienstes ergeben (Tz 63.3.3 Abs. 3 DA-FamEStG), wobei nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 26.7.1977 (8/12 RKg 2/77, BSGE 44, 197) dem gesetzlichen Wehrdienst in diesem Sinne auch ein freiwilliger Wehrdienst von bis zu drei Jahren gleichzustellen ist (vgl. auch H 180a EStR 1998).

    Eine Verpflichtung auf die Dauer von 12 Jahren überschreitet deutlich die vom Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 26.7.1977 (aaO.) als noch nicht schädlich erachtete Dauer von 3 Jahren.

  • FG Niedersachsen, 29.08.2007 - 10 K 224/04

    Gewährung von Kindergeld während des Grundwehrdienstes oder zivilen

    Obwohl nach dem eindeutigen Wortlaut von § 2 Abs. 2 S. 4 BKGG a.F. nur Zwangspausen zwischen zwei Ausbildungsabschnitten zu berücksichtigen waren, wurde nämlich auch die Zeit zwischen Schulausbildung und der Ableistung des gesetzlichen Wehrdienstes als Übergangszeit im Sinne des Gesetzes anerkannt (vgl. BSG-Urteil vom 26.07.1977 - 8/12 RKg 2/77 - BSGE 44, S. 197; Seewald/Felix, Kindergeldrecht, § 2 BKGG Rz. 215a).
  • BSG, 22.06.1994 - 10 RKg 3/92

    Kindergeld - Ausbildungsvergütung - Krankengeldbezug - 750 DM Grenze -

    Dies gilt, obwohl die erweiternde Auslegung eines Kindergeld-Ausschlußtatbestandes nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen möglich ist, weil der Gesetzgeber Leistungsausschlüsse in jedem Einzelfall grundsätzlich selbst regelt (BSG vom 8. April 1992, BSGE 70, 257, 258 = SozR 3-5870 § 8 Nr. 1; vgl auch BSG vom 8. Mai 1980, SozR 5870 § 2 Nr. 17 S 69 und BSG vom 26. Juli 1977, BSGE 44, 197, 202 = SozR 5870 § 2 Nr. 6).
  • BSG, 27.04.1978 - 12 RKg 14/77

    Behindertes Kind - Möglichkeit zur Selbstversorgung - Eigener Unterhalt - Eigene

    Der Gesetzgeber hat solche Einkünfte zum Anlaß genommen, das Kindergeld wegen der damit bereits erfolgten finanziellen Entlastung der Familie auch während der Ausbildung zu versagen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 26. Juli 1977 - 8/12 RKg 2/77 - Seite 11 f.).
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